Rechtssatz RS0021656
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021656
Geschäftszahl
4Ob54/73; 4Ob27/74; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA4/20a
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Wird die Zeit des Dienstnehmers nicht soweit in Anspruch genommen, dass von einer eigentlichen Dienstleistung oder einer gleichwertigen Tätigkeit gesprochen werden könnte, kann für die betreffende Zeit ein geringeres Entgelt als für die eigentliche Arbeitsleistung, aber auch Unentgeltlichkeit vereinbart werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 54/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 54/73
Veröff: Arb 9166 = ZAS 1974,213 (Rainer) = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied)
- 4 Ob 27/74
Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 27/74
Beisatz: Nachtdienst als Rufbereitschaft bei Verwendung eines Turnusarztes. (T1); Veröff: SozM IIIE,476
- 8 ObA 321/01s
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
Vgl; Beisatz: Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann. (T2); Veröff: SZ 2002/109
- 9 ObA 71/04p
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 71/04p
Beisatz: Hier: Dem festgestellten Umstand, dass sich der Kläger nicht ausdrücklich weigerte, Rufbereitschaft auch in einem höherem Ausmaß zu leisten, als in der anzuwendenden DO.A als Höchstausmaß festgesetzt wurde, und er keinen ausdrücklichen Einspruch erhob, kann nicht die schlüssige Bedeutung unterstellt werden, dass damit Unentgeltlichkeit vereinbart werden sollte (§ 863 ABGB). (T3)
- 8 ObA 4/20a
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 4/20a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021656
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00054_7300000_004