Rechtssatz RS0021658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021658
Entscheidungsdatum
08.02.1989
Rechtssatz
Aus der Unterlassung einer diesbezüglichen Änderung des ArbVG im Zuge der umfassenden Novelle BGBl 394/1986 ist zu erschließen, daß der Gesetzgeber die Betriebsparteien nicht ebenso wie die Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte.Aus der Unterlassung einer diesbezüglichen Änderung des ArbVG im Zuge der umfassenden Novelle Bundesgesetzblatt 394 aus 1986, ist zu erschließen, daß der Gesetzgeber die Betriebsparteien nicht ebenso wie die Kollektivvertragsparteien zur Regelung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021658
Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00316_8800000_002