Rechtssatz RS0021669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021669
Geschäftszahl
1Ob118/75; 2Ob509/84
Entscheidungsdatum
25.09.1984
Rechtssatz
Wenn ein Ehegatte Arbeitsleistungen und andere Leistungen für die Errichtung eines Hauses in der Erwartung erbrachte, daß in diesem nach Fertigstellung die Ehewohnung eingerichtet wird oder er gar Miteigentümer der Liegenschaft werden kann, diese Erwartung aber durch die Scheidung der Ehe nicht erfüllt wurde, kann er grundsätzlich den Ersatz der Aufwendungen und eine angemessene Belohnung vom anderen früheren Ehegatten begehren, auch wenn dieser nicht Eigentümer der Liegenschaft ist, aber allein vermögenswerte Anwartschaftsrechte auf Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft bzw Bezahlung der gemachten Aufwendungen im Falle des Nichterwerbs hat und der erstgenannte Ehegatte Leistungen erbrachte, die sonst vom anderen Ehegatten zu erbringen gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021669
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00118_7500000_001