Rechtssatz RS0021672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021672
Entscheidungsdatum
03.06.1980
Rechtssatz
Sollten Mehrleistungen eines leitenden Angestellten durch die vereinbarte Gewinnbeteiligung abgegolten werden, vermag angesichts dieser ausdrücklichen Vereinbarung der Umstand, dass entgegen den Erwartungen ein Gewinn nicht erzielt wurde, eine Vertragsergänzung durch Begründung eines Anspruches auf ein angemessenes Entgelt für die Überstunden im Sinne des § 1152 ABGB nicht zu rechtfertigen.Sollten Mehrleistungen eines leitenden Angestellten durch die vereinbarte Gewinnbeteiligung abgegolten werden, vermag angesichts dieser ausdrücklichen Vereinbarung der Umstand, dass entgegen den Erwartungen ein Gewinn nicht erzielt wurde, eine Vertragsergänzung durch Begründung eines Anspruches auf ein angemessenes Entgelt für die Überstunden im Sinne des Paragraph 1152, ABGB nicht zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021672
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00072_8000000_001