Rechtssatz RS0021685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021685
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Bei Arbeitsverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festsetzen als bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021685
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00519_8800000_001