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Rechtssatz RS0021685

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021685

Geschäftszahl

9ObA519/88

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Rechtssatz

Bei Arbeitsverhältnissen, bei denen dem Interesse des Arbeitgebers an der Erbringung der Arbeitsleistung ein fast ebenso gewichtiges Interesse des Arbeitnehmers gegenübersteht, ihm die zur Vollendung seiner Berufsausbildung erforderliche praktische Ausbildung zu ermöglichen, kann es dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden, das Entgelt nach anderen Gesichtspunkten festsetzen als bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die Arbeitsleistung in erster Linie im Interesse des Arbeitgebers erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 519/88
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 519/88
    Veröff: JBl 1990,391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021685

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00519_8800000_001