Rechtssatz RS0021699
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021699
Entscheidungsdatum
26.06.1975
Rechtssatz
Wer auf Grund eines Werkvertrages zur mängelfreien Herstellung eines Werkes verpflichtet ist, kann sich bei Eintritt eines Schadens als Folge eines Herstellungsfehlers gegenüber seinem Vertragspartner nicht darauf berufen, daß der Herstellungsfehler in dem Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung möglicherweise entdeckt und der Eintritt eines Schadens oder Schadensteiles dadurch verhindert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021699
Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0020OB00051_7500000_001