Rechtssatz RS0021711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021711
Geschäftszahl
5Ob613/78; 5Ob198/08s
Entscheidungsdatum
23.09.2008
Rechtssatz
Vor der gehörigen Erbringung der zugesagten Leistung ist der Werkvertrag noch nicht erfüllt; hiezu zählt auf Seite des Unternehmers nicht nur die tatsächliche Ausführung des vereinbarten Werkes, sondern auch die Erfüllung der sonst von ihm eingegangenen vertraglichen Nebenpflichten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 613/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 613/78
- 5 Ob 198/08s
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 198/08s
Vgl; Beisatz: Aus dem Werkvertrag wird nicht bloß die Ankündigung, sondern die Durchführung von Arbeiten geschuldet, sodass bloße Bekundung der Leistungsbereitschaft vorgelegenen Verzug nicht zu beseitigen vermag. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021711
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00613_7800000_002