Rechtssatz RS0021748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021748
Entscheidungsdatum
05.06.1991
Rechtssatz
Dem Werkunternehmer gebührt bei Abbestellung des Werkes nicht schlechthin der bis dahin getätigte Aufwand (in angemessener Höhe). Ein Anspruch auf Aufwandersatz steht ihm nur insoweit zu, als der getätigte Aufwand im eingeschränkten Entgeltanspruch des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB Deckung findet; bei einer nicht kostendeckenden (Verlustkalkulation) Kalkulation gebührt daher nur ein entsprechender Teil des Aufwandes.Dem Werkunternehmer gebührt bei Abbestellung des Werkes nicht schlechthin der bis dahin getätigte Aufwand (in angemessener Höhe). Ein Anspruch auf Aufwandersatz steht ihm nur insoweit zu, als der getätigte Aufwand im eingeschränkten Entgeltanspruch des Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB Deckung findet; bei einer nicht kostendeckenden (Verlustkalkulation) Kalkulation gebührt daher nur ein entsprechender Teil des Aufwandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021748
Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0010OB00642_9000000_001