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Rechtssatz RS0021756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021756

Geschäftszahl

6Ob604/83

Entscheidungsdatum

25.05.1984

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des Paragraph 273, ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 25.05.1984 6 Ob 604/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021756

Dokumentnummer

JJR_19840525_OGH0002_0060OB00604_8300000_001