Rechtssatz RS0021756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021756
Entscheidungsdatum
25.05.1984
Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des § 273 ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Vorinstanzen dem Unternehmer das von ihm begehrte und ihm nach der Entgeltordnung des konzessionierten Baugewerbes an sich zustehende Entgelt für die durch den Besteller verhinderte Arbeitsleistung ohne Zuhilfenahme des Paragraph 273, ZPO für die Ausmessung des zuzusprechenden Entgeltes zuerkannt haben, wenn der Besteller unterlassen hat, konkret zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder anderweitig erworben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021756
Dokumentnummer
JJR_19840525_OGH0002_0060OB00604_8300000_001