Rechtssatz RS0021772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021772
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Ein sogenannter Zielortreiseleiter, der keine persönliche Arbeitspflicht hat, sondern sich vertreten lassen kann, der keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitseinteilung oder Arbeitszeit unterliegt, der im wesentlichen einen bestimmten Leistungserfolg zu erbringen hat und der nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Zahl der von ihm touristisch betreuten Gäste honoriert wird, ist kein Arbeitnehmer des zu ihm einem Vertragsverhältnis stehenden Reiseunternehmers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021772
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_004