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Rechtssatz RS0021772

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021772

Geschäftszahl

14ObA46/87

Entscheidungsdatum

13.01.1988

Rechtssatz

Ein sogenannter Zielortreiseleiter, der keine persönliche Arbeitspflicht hat, sondern sich vertreten lassen kann, der keinen Weisungen hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitseinteilung oder Arbeitszeit unterliegt, der im wesentlichen einen bestimmten Leistungserfolg zu erbringen hat und der nicht nach der Arbeitszeit, sondern nach der Zahl der von ihm touristisch betreuten Gäste honoriert wird, ist kein Arbeitnehmer des zu ihm einem Vertragsverhältnis stehenden Reiseunternehmers.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    Veröff: ZAS 1988/11 S 101 = Arb 10697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021772

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_004