Rechtssatz RS0021798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021798
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Mit dem Aussetzungsvertrag soll der Eintritt der mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen verhindert werden, die den Zweck, der mit dem Aussetzungsvertrag verfolgt wird, nämlich in einer schwierigen Situation die Belastung des Unternehmens zu verhindern, zunichte machen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021798
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_001