Rechtssatz RS0021809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021809
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Rechtssatz
Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 576/76
Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76
- 4 Ob 348/82
Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82
- 7 Ob 646/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 646/82
- 1 Ob 642/90
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
Veröff: SZ 64/71
- 8 Ob 91/08b
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 91/08b
Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2)
- 4 Ob 164/12i
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i
Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3)
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4)
- 7 Ob 43/14w
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w
Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)
- 8 Ob 131/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 131/17y
Beis wie T2
- 6 Ob 55/23s
Entscheidungstext OGH 25.09.2023 6 Ob 55/23s
- 8 Ob 173/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 173/25m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021809
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19760407_OGH0002_0010OB00576_7600000_001