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Rechtssatz RS0021811

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021811

Geschäftszahl

9Ob901/88

Entscheidungsdatum

27.04.1988

Rechtssatz

Die Aussetzung wird gerade in Betrieben angewendet, die durch die Kosten der Abfertigungsverpflichtungen in noch größere wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangen würden; dies spricht gegen die Beendigungskonstruktion. Wenn auch bei der Aussetzung des Arbeitsvertrages trotz der bloß vorübergehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfertigung, die Urlaubsentschädigung oder die Urlaubsabfindung fällig wird, bräuchte man nicht auszusetzen, sondern könnte gleich - meist sogar objektiv betriebsbedingt - kündigen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 901/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 Ob 901/88
    Veröff: WBl 1988,438

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021811

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0090OB00901_8800000_003