Rechtssatz RS0021851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021851
Geschäftszahl
6Ob448/60 (6Ob449/60); 1Ob642/90
Entscheidungsdatum
05.06.1991
Rechtssatz
Nach § 1168 ABGB hat der Unternehmer im Falle des Unterbleibens der Ausführung des Werkes nur Anspruch auf den reinen Verdienst, der ihm im Falle der Ausführung des Vertrages zugekommen wäre. Darunter fallen aber die Zentralregien nicht.Nach Paragraph 1168, ABGB hat der Unternehmer im Falle des Unterbleibens der Ausführung des Werkes nur Anspruch auf den reinen Verdienst, der ihm im Falle der Ausführung des Vertrages zugekommen wäre. Darunter fallen aber die Zentralregien nicht.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 448/60
Entscheidungstext OGH 14.12.1960 6 Ob 448/60
Veröff: EvBl 1961/97 S 152
- 1 Ob 642/90
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90
Auch; nur: Nach § 1168 ABGB hat der Unternehmer im Falle des Unterbleibens der Ausführung des Werkes nur Anspruch auf den reinen Verdienst, der ihm im Falle der Ausführung des Vertrages zugekommen wäre. (T1) Veröff: SZ 64/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0021851
Dokumentnummer
JJR_19601214_OGH0002_0060OB00448_6000000_001