Rechtssatz RS0021861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021861
Geschäftszahl
3Ob512/79 (3Ob513/79); 4Ob22/82; 8ObA74/22y
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Rechtssatz
Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 512/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 512/79
Veröff: EvBl 1980/37 S 130
- 4 Ob 22/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 22/82
Auch
- 8 ObA 74/22y
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 74/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Annahme bloßer (Gegen)Gefälligkeiten bei einem Kläger, der nach Abstimmung mit dem Erstbeklagten mietzinsfrei in einem der leerstehenden Häuser der Zweitbeklagten wohnen durfte und kleine Arbeiten auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten übernahm. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021861
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0030OB00512_7900000_004