Rechtssatz RS0021905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021905
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1168 Abs 1 ABGB sieht grundsätzlich eine endgültige Entgeltbemessung vor, ohne auf danach folgenden Entwicklung Bedacht zu nehmen; auf sie kann ein Anspruch aus nachträglicher "Bereicherung" des einen oder anderen Teiles des Werkvertrages nicht gestützt werden.Die Bestimmung des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB sieht grundsätzlich eine endgültige Entgeltbemessung vor, ohne auf danach folgenden Entwicklung Bedacht zu nehmen; auf sie kann ein Anspruch aus nachträglicher "Bereicherung" des einen oder anderen Teiles des Werkvertrages nicht gestützt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021905
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0080OB00625_8800000_001