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Rechtssatz RS0021909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021909

Geschäftszahl

8Ob625/88

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Rechtssatz

Über den verkürzten Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB infolge Anrechnung der Ersparnis des Unternehmens wird grundsätzlich entsprechend der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachlage endgültig entschieden. Für die Anrechnung maßgeblich sind daher die zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen bereits konkret gegebenen Verwertungsmöglichkeiten des Werkes bzw der gemeine Wert der zur Herstellung des Werkes vom Unternehmer angeschafften Stoffe. Zukünftige Änderungen der Sachlage zB spätere Werterhöhungen des Materials oder in der Folge sich eröffnende Verwertungsmöglichkeiten müssen ebenso außer Betracht bleiben wie umgekehrt die nachträgliche Verminderung des dem Unternehmer angerechneten gemeinen Wertes der ihm verbliebenen Rohstoffen oder gar deren spätere Unverkäuflichkeit.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 625/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 625/88
    Veröff: ecolex 1990,225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021909

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0080OB00625_8800000_002