Rechtssatz RS0021909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021909
Entscheidungsdatum
14.12.1989
Rechtssatz
Über den verkürzten Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB infolge Anrechnung der Ersparnis des Unternehmens wird grundsätzlich entsprechend der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachlage endgültig entschieden. Für die Anrechnung maßgeblich sind daher die zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen bereits konkret gegebenen Verwertungsmöglichkeiten des Werkes bzw der gemeine Wert der zur Herstellung des Werkes vom Unternehmer angeschafften Stoffe. Zukünftige Änderungen der Sachlage zB spätere Werterhöhungen des Materials oder in der Folge sich eröffnende Verwertungsmöglichkeiten müssen ebenso außer Betracht bleiben wie umgekehrt die nachträgliche Verminderung des dem Unternehmer angerechneten gemeinen Wertes der ihm verbliebenen Rohstoffen oder gar deren spätere Unverkäuflichkeit.Über den verkürzten Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB infolge Anrechnung der Ersparnis des Unternehmens wird grundsätzlich entsprechend der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegebenen Sachlage endgültig entschieden. Für die Anrechnung maßgeblich sind daher die zu diesem Zeitpunkt erwiesenermaßen bereits konkret gegebenen Verwertungsmöglichkeiten des Werkes bzw der gemeine Wert der zur Herstellung des Werkes vom Unternehmer angeschafften Stoffe. Zukünftige Änderungen der Sachlage zB spätere Werterhöhungen des Materials oder in der Folge sich eröffnende Verwertungsmöglichkeiten müssen ebenso außer Betracht bleiben wie umgekehrt die nachträgliche Verminderung des dem Unternehmer angerechneten gemeinen Wertes der ihm verbliebenen Rohstoffen oder gar deren spätere Unverkäuflichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021909
Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0080OB00625_8800000_002