Rechtssatz RS0021913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021913
Entscheidungsdatum
22.11.1984
Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug derart abgeschleppt, daß der Abschleppende die Obhut über das abzuschleppende Fahrzeug nicht voll übernimmt, sondern sie sich mit dem Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges insoweit teilt, als beide gemeinsam den Schleppvorgang bewirken so ist der zugrunde liegende Vertrag nicht als Frachtvertrag zu beurteilen, sondern als sogenannter "Schleppvertrag", der wesentliche Merkmale eines Werkvertrages enthält. Ist hiebei bloß das Zusammenspiel beider im übrigen in ihrem Aufgabenbereich verhafteter Fahrzeuglenker erforderlich, ohne daß sich einer dem anderen unterzuordnen hat, so ist der Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs auch nicht Erfüllungsgehilfe des Lenkers des schleppenden Fahrzeugs.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021913
Dokumentnummer
JJR_19841122_OGH0002_0080OB00045_8400000_001