Rechtssatz RS0021926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021926
Geschäftszahl
1Ob569/81; 5Ob211/08b; 3Ob126/11t
Entscheidungsdatum
14.12.2011
Rechtssatz
Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, sind Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Leute, Ereignisse in der Person des Bestellers, in seiner Unternehmung oder Wirtschaft oder die Beschaffenheit der vor von ihm beigestellten Stoffe und Sachen. Für die Zuordnung der Gefahr bei Vereitelung der Ausführung entscheidet demnach die Herkunft des Hindernisses. Wurde die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so behält der Werkunternehmer den Anspruch auf das Entgelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 569/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 569/81
- 5 Ob 211/08b
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b
Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T1)
- 3 Ob 126/11t
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
Vgl; Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T2); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021926
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00569_8100000_001