Rechtssatz RS0021935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021935
Entscheidungsdatum
07.06.2001
Rechtssatz
Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. Der Hauseigentümer ist berechtigt, einen neuen Hauptmietvertrag abzuschließen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 554/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 554/94
- 5 Ob 2258/96m
Entscheidungstext OGH 28.08.1996 5 Ob 2258/96m
Vgl auch
- 5 Ob 245/97h
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 245/97h
Vgl; nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, daß dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T1)
- 2 Ob 136/01s
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 136/01s
nur: Wenn auch durch Vereinigung in der Person von Mieter und Vermieter ein vom Mieter abgeschlossener Untermietvertrag nicht erlischt, führt dies aber nicht dazu, dass dem Untermieter nunmehr die Stellung eines Hauptmieters zukäme. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021935
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00554_9400000_001