Rechtssatz RS0021939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021939
Entscheidungsdatum
07.11.1979
Rechtssatz
Solange die Pauschalpreisvereinbarung als solche nicht unanwendbar geworden ist, wird man dem vertraglich festgelegten Äquivalenzverhältnis im Fall einer Einzelpreisabrechnung nur dann gerecht, wenn jede Einzelpreisposition im selben Verhältnis gekürzt wird wie die Gesamtsumme der Anbotspreise zum Pauschalpreis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021939
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0060OB00513_7900000_001