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Rechtssatz RS0021940×

Rechtssatz RS0021940

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021940

Geschäftszahl

1Ob100/72

Entscheidungsdatum

24.05.1972

Rechtssatz

Der Unternehmer kann den Besteller auch ohne Fristsetzung zur erforderlichen Mitwirkung auffordern und diese Aufforderung wiederholen. Unterläßt der Besteller trotzdem die Mitwirkung, so hat dies keine andere Wirkung als seine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung und er kann jederzeit die Mitwirkung nachtragen, worauf der Unternehmer gehalten ist, das Werk auszuführen. Hat ihm aber der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der angeführten Erklärung gesetzt, so muß er eine erst nach verstrichener Frist einsetzende Mitwirkung nicht mehr gelten lassen und kann trotzdem die Ausführung des Werkes ablehnen (Adler - Höller in Klang 2. Auflage römisch fünf, 405).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 100/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 100/72
    Veröff: EvBl 1972/331 S 630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021940

Dokumentnummer

JJR_19720524_OGH0002_0010OB00100_7200000_002