Rechtssatz RS0021940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021940
Entscheidungsdatum
24.05.1972
Rechtssatz
Der Unternehmer kann den Besteller auch ohne Fristsetzung zur erforderlichen Mitwirkung auffordern und diese Aufforderung wiederholen. Unterläßt der Besteller trotzdem die Mitwirkung, so hat dies keine andere Wirkung als seine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung und er kann jederzeit die Mitwirkung nachtragen, worauf der Unternehmer gehalten ist, das Werk auszuführen. Hat ihm aber der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der angeführten Erklärung gesetzt, so muß er eine erst nach verstrichener Frist einsetzende Mitwirkung nicht mehr gelten lassen und kann trotzdem die Ausführung des Werkes ablehnen (Adler - Höller in Klang 2. Auflage V, 405).Der Unternehmer kann den Besteller auch ohne Fristsetzung zur erforderlichen Mitwirkung auffordern und diese Aufforderung wiederholen. Unterläßt der Besteller trotzdem die Mitwirkung, so hat dies keine andere Wirkung als seine Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung und er kann jederzeit die Mitwirkung nachtragen, worauf der Unternehmer gehalten ist, das Werk auszuführen. Hat ihm aber der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der angeführten Erklärung gesetzt, so muß er eine erst nach verstrichener Frist einsetzende Mitwirkung nicht mehr gelten lassen und kann trotzdem die Ausführung des Werkes ablehnen (Adler - Höller in Klang 2. Auflage römisch fünf, 405).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021940
Dokumentnummer
JJR_19720524_OGH0002_0010OB00100_7200000_002