Rechtssatz RS0021954
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021954
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Sowohl beim "Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung" als auch beim "Kostenvoranschlag ohne Gewährleistung" ist die unverzügliche Anzeige einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches auf die Mehrkosten entbehrlich, wenn die Mehrkosten auf Umstände in der Bestellersphäre zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 519/85
Entscheidungstext OGH 19.03.1985 5 Ob 519/85
Veröff: RdW 1985,305 = EvBl 1986/27 S 109 = SZ 58/41
- 9 Ob 66/99t
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 66/99t
- 7 Ob 67/00d
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 67/00d
- 9 Ob 109/06d
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 Ob 109/06d
Auch; Beisatz: Liegen die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, tatsächlich in der Sphäre des Bestellers, dann ist selbst bei einem „garantierten" Kostenvorschlag die unverzügliche Rüge einer unvermeidlichen beträchtlichen Überschreitung zur Wahrung des Anspruches des Werkunternehmers auf die Mehrkosten entbehrlich. (T1)
- 4 Ob 128/14y
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 128/14y
Auch
- 4 Ob 1/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.04.2024 4 Ob 1/24m
Beisatz: Die Anzeigepflicht entfällt gänzlich, es kommt nicht nur zu einer Verlängerung der Frist (von "unverzüglich" auf "in angemessener Frist"). (T2)
Schlagworte
Warnpflichtverletzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021954
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19850319_OGH0002_0050OB00519_8500000_002