Rechtssatz RS0022008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022008
Entscheidungsdatum
27.10.1971
Rechtssatz
Der in einem Wettbewerbsprozeß unterlegene Beklagte kann gegen den Werbungsmittler, der im Auftrag des siegreichen Klägers die vom Gericht bewilligte Urteilsveröffentlichung veranlaßt hat, auch dann keine Ansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung dieser Veröffentlichung geltend machen, wenn er durch Schuldübernahme die Zahlung der Kosten des Anzeigenauftrages übernommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022008
Dokumentnummer
JJR_19711027_OGH0002_0060OB00245_7100000_001