Rechtssatz RS0022016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022016
Entscheidungsdatum
07.12.1978
Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Kranwagen mit hochgehobener Achse, ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft abgeschleppt, werden die Voraussetzungen der Beförderung von im Sinne des § 4 EKHG erfüllt. Für Beschädigungen an derartigen Gütern (Personenkraftwagen und darin verbliebenes Gepäck) sind die Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers oder die allgemeinen Regeln der Haftung des Werkunternehmers (§ 1167 ABGB) heranzuziehen.Wird ein Kraftfahrzeug durch einen Kranwagen mit hochgehobener Achse, ohne eigenen Lenker und ohne Einsatz eigener Motorkraft abgeschleppt, werden die Voraussetzungen der Beförderung von im Sinne des Paragraph 4, EKHG erfüllt. Für Beschädigungen an derartigen Gütern (Personenkraftwagen und darin verbliebenes Gepäck) sind die Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers oder die allgemeinen Regeln der Haftung des Werkunternehmers (Paragraph 1167, ABGB) heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022016
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0020OB00133_7800000_002