Rechtssatz RS0022031
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022031
Geschäftszahl
5Ob521/79 (5Ob522/79); 7Ob131/99m
Entscheidungsdatum
23.06.1999
Rechtssatz
Gelingt dem Besteller der Beweis, daß der Schaden durch den Werkunternehmer verursacht wurde, obliegt diesem der Beweis, daß er auch unter Zugrundelegung seiner zu vertretenden besonderen Fachkenntnisse nicht mit dem Eintritt eines Schadens auf Grund dieser Ursache rechnen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022031
Dokumentnummer
JJR_19790424_OGH0002_0050OB00521_7900000_002