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Rechtssatz RS0022054

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022054

Geschäftszahl

5Ob521/80

Entscheidungsdatum

13.05.1980

Rechtssatz

Lagen wegen der vom Besteller verlangten Dringlichkeit der Arbeiten bei vielen Leistungen nur Schätzpreise vor, war die Unvermeidbarkeit der Überschreitung der Kostenschätzung nicht zu erkennen, das Ausmaß der Überschreitung der Kosten auch nicht halbwegs abzuschätzen und konnten zusätzliche Weisungen des Klägers nicht eingeholt werden, kommt es für die Beträchtlichkeit der Überschreitung nicht entscheidend auf den Prozentsatz zwischen Gesamtkostenbetrag und Kostenschätzung an (hier: Überschreitung um fünfundzwanzig Prozent).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/80
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 521/80

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022054

Dokumentnummer

JJR_19800513_OGH0002_0050OB00521_8000000_002