Rechtssatz RS0022054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022054
Entscheidungsdatum
13.05.1980
Rechtssatz
Lagen wegen der vom Besteller verlangten Dringlichkeit der Arbeiten bei vielen Leistungen nur Schätzpreise vor, war die Unvermeidbarkeit der Überschreitung der Kostenschätzung nicht zu erkennen, das Ausmaß der Überschreitung der Kosten auch nicht halbwegs abzuschätzen und konnten zusätzliche Weisungen des Klägers nicht eingeholt werden, kommt es für die Beträchtlichkeit der Überschreitung nicht entscheidend auf den Prozentsatz zwischen Gesamtkostenbetrag und Kostenschätzung an (hier: Überschreitung um fünfundzwanzig Prozent).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022054
Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0050OB00521_8000000_002