Rechtssatz RS0022061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022061
Geschäftszahl
1Ob113/71; 8Ob501/81 (8Ob502/81, 8Ob503/81)
Entscheidungsdatum
04.06.1981
Rechtssatz
Weist ein bestelltes Werk wesentliche Mängel auf und können sich die Parteien über die Verbesserung nicht einigen, kann der Besteller gemäß § 1167 ABGB vom Vertrag abgehen.Weist ein bestelltes Werk wesentliche Mängel auf und können sich die Parteien über die Verbesserung nicht einigen, kann der Besteller gemäß Paragraph 1167, ABGB vom Vertrag abgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022061
Dokumentnummer
JJR_19710701_OGH0002_0010OB00113_7100000_001