Rechtssatz RS0022071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022071
Geschäftszahl
6Ob545/81 (6Ob546/81)
Entscheidungsdatum
04.03.1981
Rechtssatz
Solange nicht Umstände geltend gemacht und auch erwiesen werden, aus denen zumindest berechtigte Zweifel daran ableitbar sind, daß der Werkbesteller wie ein verständiger Besteller tatsächlich eine Warnung befolgt hätte, ist dies zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022071
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0060OB00545_8100000_001