Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0022126×

Rechtssatz RS0022126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022126

Geschäftszahl

1Ob738/76

Entscheidungsdatum

15.11.1976

Rechtssatz

Wurde der Gewinnanteil eines aus einer Arbeitsgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ausscheidenden Gesellschafters vorerst bilanzmäßig dadurch gemindert, daß bei Erstellung der mit dem Ausscheidungstag vereinbarungsgemäß errichteten Bilanz Rückstellungen für dem Grund und der Höhe nach noch ungewisse künftige, in der Vergangenheit begründete Verbindlichkeit gemacht wurden, hat der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Gewinnanteil nach Auflösung der Rückstellungen, wenn der rückgestellte Betrag nicht zur Gänze für jene Aufwandsart beansprucht wurde, zu deren Lasten die Rückstellungen bilanzmäßig erst zu einem Zeitpunkt in die Gewinnrechnung und Verlustrechnung der Bilanz einzusetzen sind, zu dem der Gesellschafter bereits aus der Arbeitsgemeischaft ausgeschieden war, ist für die rechtliche Beurteilung seines Anspruches auf Auszahlung seines Gewinnanteiles unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 738/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 738/76
    Veröff: EvBl 1977/153 S 323 = SZ 49/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022126

Dokumentnummer

JJR_19761115_OGH0002_0010OB00738_7600000_001