Rechtssatz RS0022127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022127
Entscheidungsdatum
17.01.2025
Rechtssatz
Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des § 1175 ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.Gemeinschaftlicher Nutzen im Sinne des Paragraph 1175, ABGB ist im Sinne von gemeinsamem Zweck zu verstehen. Es genügt, daß mit dem Vertrag ein gemeinsamer wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird und jedes Mitglied verpflichtet ist, die Erreichung des gemeinsamen Zweckes zu fördern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 593/87
Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 593/87
- 8 Ob 620/88
Entscheidungstext OGH 26.01.1989 8 Ob 620/88
Beisatz: Es genügt jeder Zweck, durch den die Erwerbswirtschaft oder das Unternehmen der Gesellschafter auch nur indirekt gefördert wird. (T1)
Veröff: RdW 1989,189 = JBl 1989,383 = GesRZ 1989,152 (Thiery)
- 8 Ob 707/89
Entscheidungstext OGH 12.02.1991 8 Ob 707/89
Beis wie T1; Veröff: GesRZ 1991,219 = JBl 1991,645 = ecolex 1991,536
- 6 Ob 237/21b
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 237/21b
Vgl; Beisatz: Die Neufassung des § 1175 ABGB durch das GesbR‑RG, der einen gemeinsamen Zweck verlangt, war nicht mit einer inhaltlichen Änderung im Vergleich zur früheren Fassung dieser Bestimmung, die auf einen „gemeinsamen Nutzen“ abgestellt hatte, verbunden. (T2)
- 6 Ob 74/24m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2025 6 Ob 74/24m
Schlagworte
Gesellschaftszweck
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022127
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19870624_OGH0002_0010OB00593_8700000_001