Rechtssatz RS0022164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022164
Entscheidungsdatum
10.07.1985
Rechtssatz
Die Vererblichkeit der Mitgliedschaft entspricht, bei der kaufmännischen Gelegenheitsgesellschaft der Auffassung der beteiligten Kreise, weil Vereinbarungen zu Handelsgesellschaften für gemeinsame Rechnung mehr als eine Vereinbarung von Unternehmungen und nicht von Unternehmern angesehen werden. Es bestehen keine Bedenken, diese Regelung sinngemäß auf den Fall der Fusion zweier Kapitalgesellschaften anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022164
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00542_8500000_001