Rechtssatz RS0022172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022172
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Rechtssatz
Vom Besteller beigestellte Gutachten, auf deren Grundlage das Werk erstellt werden soll, können dann, wenn ihre Berücksichtigung vertraglich vereinbart wird, als Anweisungen im Sinne des § 1168 a ABGB verstanden werden.Vom Besteller beigestellte Gutachten, auf deren Grundlage das Werk erstellt werden soll, können dann, wenn ihre Berücksichtigung vertraglich vereinbart wird, als Anweisungen im Sinne des Paragraph 1168, a ABGB verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022172
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00042_8600000_005