Rechtssatz RS0022208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022208
Geschäftszahl
1Ob83/74; 5Ob708/80
Entscheidungsdatum
14.10.1980
Rechtssatz
Wenn ein Gesellschafter kraft seines alleinigen bücherlichen Eigentums das Gesellschaftsvermögen - eine Liegenschaft, auf der ein Haus errichtet wurde - bereits veräußerte und daher eine Einverleibung des Miteigentums mit folgender Teilungsklage nicht mehr möglich ist, kann unmittelbar auf Auszahlung des dem seinerzeitigen Gesellschaftsverhältnis entsprechenden Betrages geklagt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022208
Dokumentnummer
JJR_19740522_OGH0002_0010OB00083_7400000_001