Rechtssatz RS0022217
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022217
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Rechtssatz
Unter Verbrechen im Sinne des § 1210 ABGB ist grundsätzlich ein solches aus Gewinnsucht zu verstehen; dabei hat der Vertrauensverlust nicht geradezu eine strafgerichtliche Verurteilung zur Voraussetzung.Unter Verbrechen im Sinne des Paragraph 1210, ABGB ist grundsätzlich ein solches aus Gewinnsucht zu verstehen; dabei hat der Vertrauensverlust nicht geradezu eine strafgerichtliche Verurteilung zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0022217
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00204_7200000_002