Rechtssatz RS0022219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022219
Geschäftszahl
3Ob504/80; 7Ob587/83
Entscheidungsdatum
01.09.1983
Rechtssatz
Unter Heiratsgut versteht das ABGB einerseits jenes Vermögen, daß dem Mann von der Frau oder von einem Dritten für sie zur Erleichterung des Eheaufwandes überlassen wird, andererseits einen eng mit dem Unterhaltsrecht verbundenen familienrechtlichen Anspruch der Tochter oder Enkelin gegen die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern auf eine Heiratsausstattung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022219
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00504_8000000_001