Rechtssatz RS0022220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022220
Entscheidungsdatum
20.10.1982
Rechtssatz
Selbst die im § 1210 ABGB angeführten Gründe führen nicht dazu, daß die Gesellschaft erlischt, sondern berechtigen nur zur Ausschließung von der Gesellschaft. Dies erst hat wieder bei der Zweimanngesellschaft die Auflösung der Gesellschaft und nach § 1215 ABGB die Teilung des gesellschaftlichen Vermögens zur Folge. Keinesfalls sind dadurch Ansprüche der Vertragsteile untergegangen.Selbst die im Paragraph 1210, ABGB angeführten Gründe führen nicht dazu, daß die Gesellschaft erlischt, sondern berechtigen nur zur Ausschließung von der Gesellschaft. Dies erst hat wieder bei der Zweimanngesellschaft die Auflösung der Gesellschaft und nach Paragraph 1215, ABGB die Teilung des gesellschaftlichen Vermögens zur Folge. Keinesfalls sind dadurch Ansprüche der Vertragsteile untergegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022220
Dokumentnummer
JJR_19821020_OGH0002_0030OB00650_8200000_002