Rechtssatz RS0022229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022229
Entscheidungsdatum
29.09.1983
Rechtssatz
Steht fest, daß die Erlöse nach Abzug aller Spesen geteilt werden sollten, so hindert das Fehlen einer Vereinbarung über die Art der Teilung nicht die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, weil die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1193 ff ABGB heranzuziehen wären.Steht fest, daß die Erlöse nach Abzug aller Spesen geteilt werden sollten, so hindert das Fehlen einer Vereinbarung über die Art der Teilung nicht die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, weil die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 1193, ff ABGB heranzuziehen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0022229
Dokumentnummer
JJR_19830929_OGH0002_0060OB00772_8200000_001