Rechtssatz RS0022239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022239
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Eine Anweisung im Sinne des § 1168a ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.Eine Anweisung im Sinne des Paragraph 1168 a, ABGB liegt dann vor, wenn dem Unternehmer nicht bloß das herzustellende Werk und sein Verwendungszweck, sondern auch die Art der Herstellung konkret und verbindlich vorgeschrieben werden; dies ist bei der Beistellung von Bauplänen der Fall.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 606/87
Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
- 8 Ob 75/13g
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 75/13g
Auch; nur: Eine Anweisung liegt vor, wenn dem Unternehmer nicht nur das Ziel, sondern auch die Art der Herstellung verbindlich vorgegeben wird. (T1)
- 1 Ob 6/19t
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
Vgl; Beisatz: Nicht als „Anweisung“ im Sinn des § 1168a Satz 3 ABGB ist es regelmäßig anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung – oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten – akzeptiert und durch die Annahme des unternehmerischen Offerts diesen „anweist“, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen (so schon 6 Ob 120/10f) bleibt der zugesagte Erfolg aus, weil die angebotene Ausführungsart etwa doch nicht tauglich war, treten die Rechtsfolgen der Gewährleistung – bzw des Schadenersatzrechts nach § 933a ABGB – ein, ohne dass sich die Frage nach einer besonderen Warnpflicht stellt (so schon 1 Ob 132/18w). (T2)
- 7 Ob 191/19t
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 191/19t
- 5 Ob 26/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2023 5 Ob 26/23v
- 1 Ob 165/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 1 Ob 165/24g
- 1 Ob 166/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 1 Ob 166/24d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022239
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00606_8700000_003