Rechtssatz RS0022270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022270
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Wenn der geschäftsführende Gesellschafter einer bürgerlichen Erwerbgesellschaft kein sozietäres Recht auf Belassung in seiner Stellung besitzt und Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages dem nicht entgegenstehen, kann er durch einfachen Mehrheitsbeschluß der am Hauptstamm beteiligten Mitglieder abberufen werden. Es entscheidet die Mehrheit nach den Kapitalsanteilen, die bloßen Arbeitsgesellschafter sind von der Verwaltung ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022270
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0050OB00572_7800000_001