Rechtssatz RS0022283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022283
Entscheidungsdatum
10.09.1980
Rechtssatz
Hat eine uneheliche Tochter zur Abgeltung ihrer Versorgungsansprüche einen Abfindungsbetrag erhalten und wurde die Geltendmachung der Änderungsklausel ausgeschlossen, so ist es ihr verwehrt, den auf Grund der geänderten Gesetzeslage nunmehr auch uneheliche Töchtern gegenüber ihrem Vater eingeräumten Heiratsgutanspruch im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022283
Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00637_8000000_001