Rechtssatz RS0022310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022310
Entscheidungsdatum
29.06.1989
Rechtssatz
Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat; nach der Auseinandersetzung haftet dieser pro viribus. Auch für Schulden, die der Ehemann zugunsten des Gesamtgutes gemacht hat, haftet die Frau mit ihrem Eigenvermögen nur, wenn der Mann die Schulden im Rahmen des § 1238 ABGB gemacht hat.Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat; nach der Auseinandersetzung haftet dieser pro viribus. Auch für Schulden, die der Ehemann zugunsten des Gesamtgutes gemacht hat, haftet die Frau mit ihrem Eigenvermögen nur, wenn der Mann die Schulden im Rahmen des Paragraph 1238, ABGB gemacht hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 311/62
Entscheidungstext OGH 07.02.1963 5 Ob 311/62
Veröff: SZ 36/21 = EvBl 1963/263 S 387 = JBl 1963,615
- 8 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 565/88
Auch; nur: Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat. (T1) Beisatz: Der Ehegatte haftet persönlich für Schulden, die der andere Ehegatte für sich allein eingegangen ist, mit seinem Anteil am Gesamtgut, wobei sich die Haftung sachlich auf das Gesamtgut beschränkt. (T2) Veröff: NZ 1990,276
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022310
Dokumentnummer
JJR_19630207_OGH0002_0050OB00311_6200000_001