Rechtssatz RS0022319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022319
Entscheidungsdatum
24.03.1982
Rechtssatz
Mangels gegenteiliger Vereinbarung verbleiben, die von einem Partner in eine außereheliche Lebensgemeinschaft eingebrachten Hausratsgegenstände in seinem Eigentum; im Fall eines nachweisbar nur von einem Partner finanzierten Erwerbes wird, mag das Rechtsgeschäft auch vom anderen Partner geschlossen worden sein, Alleineigentum dessen begründet, von dem die Mittel stammten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022319
Dokumentnummer
JJR_19820324_OGH0002_0060OB00591_8100000_001