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Rechtssatz RS0022345

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022345

Geschäftszahl

1Ob542/85

Entscheidungsdatum

10.07.1985

Rechtssatz

Die Arbeitsgemeinschaft, insbesondere eine solche zur Realisierung eines Bauvorhabens, stellt eine typische Form der Gelegenheitsgesellschaft dar - der Gesellschaftszweck soll durch zeitlich begrenzte Kooperation erreicht werden. Die Dauer der Gesellschaft wird daher in der Regel durch die Vollendung des Gesellschaftszweckes bestimmt. Die grundsätzliche Beschränkung der Dauer der Arbeitsgemeinschaft auf die Ausführung eines bestimmten Geschäftes schließt aber eine Fortsetzung der Gesellschaft unter Erweiterung des Geschäftszweckes nicht aus, doch bedarf die Änderung des Gesellschaftszweckes, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, der Zustimmung aller Vertragspartner.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 542/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 542/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022345

Dokumentnummer

JJR_19850710_OGH0002_0010OB00542_8500000_002