Rechtssatz RS0022374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022374
Entscheidungsdatum
18.10.1984
Rechtssatz
Für die Subsumtion einer Vermögensminderung als Betrugsschaden ist es unwesentlich, ob ein Rückforderungsrecht des Betroffenen besteht, weil es allein auf die faktische Vermögensverschiebung ankommt. Deshalb geht für Veranstalter und Teilnehmer an einem - allenfalls auch verbotenen - Spiel der strafrechtliche Schutz gegen betrügerische Angriffe nicht verloren (so schon SSt 13/20).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022374
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0120OS00134_8400000_001