Rechtssatz RS0022384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022384
Entscheidungsdatum
16.10.1986
Rechtssatz
Auch durch die Übernahme einer Wechselverbindlichkeit wird eine Spielschuld nicht klagbar. Ebensowenig entrichtet der Indossant durch die Indossierung eines Wechsels, dessen bisher einziger Verpflichteter, nämlich der Akzeptant, die Wechselverbindlichkeit für eine Spielschuld eingegangen war, seine eigene Spielschuld gegenüber dem Indossatar wirklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022384
Dokumentnummer
JJR_19861016_OGH0002_0060OB00519_8500000_002