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Rechtssatz RS0022387

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022387

Geschäftszahl

3Ob549/82

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Rechtssatz

Kommt es schon während der Dauer der Ehe zu einer Auflösung der Gesellschaft - hiezu bedürfte es einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen Vereinbarung - dann wäre eine Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten und auch die Geltendmachung von Regreßansprüchen möglich. Es müßte sich dann etwa der die Ehewohnung allein benützende Teil sich hiefür ein entsprechendes Benützungsentgelt anrechnen lassen, wenn zB die Lasen vom anderen Teil zur Hälfte mitgetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/82
    Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 549/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022387

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0030OB00549_8200000_004