Rechtssatz RS0022417
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022417
Entscheidungsdatum
17.10.2001
Rechtssatz
War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach § 1358 ABGB übergehenden Forderungen beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Übernehmerin in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden.War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach Paragraph 1358, ABGB übergehenden Forderungen beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Übernehmerin in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 805/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82
Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281
- 7 Ob 188/01z
Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z
Auch; nur: War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022417
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_007