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Rechtssatz RS0022417×

Rechtssatz RS0022417

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022417

Geschäftszahl

6Ob805/82; 7Ob188/01z

Entscheidungsdatum

17.10.2001

Rechtssatz

War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach Paragraph 1358, ABGB übergehenden Forderungen beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Übernehmerin in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 805/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82
    Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281
  • 7 Ob 188/01z
    Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z
    Auch; nur: War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0022417

Im RIS seit

12.01.1984

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0060OB00805_8200000_007