Rechtssatz RS0022424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022424
Geschäftszahl
6Ob570/80 (6Ob571/80)
Entscheidungsdatum
15.01.1981
Rechtssatz
Kommt ein Übergabsvertrag deshalb nicht zustande, weil der präsumtive Hofübernehmer vor der in Aussicht genommenen Übergabe verstirbt, entsteht für die von ihm erbrachten Leistungen ein Rückforderungsanspruch der ähnlich einem bedingten Anspruch vererblich und weder nach seinem Leistungsinhalt noch nach seinen Voraussetzungen dem Verstorbenen höchstpersönlich zugeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022424
Dokumentnummer
JJR_19810115_OGH0002_0060OB00570_8000000_001