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Rechtssatz RS0022427

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022427

Geschäftszahl

5Ob603/80 (5Ob604/80); 5Ob711/81; 7Ob663/89

Entscheidungsdatum

30.11.1989

Rechtssatz

Wird dem Übernehmer die Wohngemeinschaft mit dem Übergeber unzumutbar gemacht, muß der verletzte Übernehmer zumindest solange als die Gefahr weiterer derartiger Verhaltenspflichtverletzungen besteht, die Ausübung des Wohnrechtes durch den Übergeber nicht dulden. Für den Wegfall derartiger Verhaltenspflichtverletzungen ist der pflichtwidrig handelnde Übergeber behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 603/80
    Entscheidungstext OGH 28.10.1980 5 Ob 603/80
    Veröff: JBl 1982,426
  • 5 Ob 711/81
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 711/81
    Auch; nur: Wird dem Übernehmer die Wohngemeinschaft mit dem Übergeber unzumutbar gemacht, muß der verletzte Übernehmer zumindest solange als die Gefahr weiterer derartiger Verhaltenspflichtverletzungen besteht, die Ausübung des Wohnrechtes durch den Übergeber nicht dulden. (T1) Beisatz: Der Übernehmer braucht Leistungen nicht zu erbringen, wenn der Übergeber jeden Kontakt und alle Leistungen ablehnt (Übergeber weigert sich beharrlich mit Übernehmer zu sprechen, verbietet, das Zimmer zum Reinigen zu betreten, lehnt das Essen ab und nimmt sich auch nichts von den freizugänglichen Lebensmitteln). (T2)
  • 7 Ob 663/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 663/89
    Veröff: NZ 1991,30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022427

Dokumentnummer

JJR_19801028_OGH0002_0050OB00603_8000000_002